In der kleinen Gemeinde Fohnsdorf im Murtal brodelt es: Der Verein Arbeiterheim steht im Zentrum eines hitzigen Streits mit der Gemeinde. Seit Jahren soll der Verein keine Miete oder Reinigungskosten für die genutzten Gemeinderäumlichkeiten gezahlt haben, was Bürgermeister Volkart Kienzl (ÖVP) durch eine Prüfung bestätigte. Die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache: Nur ein Viertel der Gemeinderäumlichkeiten ist vermietet, während drei Viertel unentgeltlich vom Verein und teils von der SPÖ Fohnsdorf genutzt werden. Die entgangenen Einnahmen werden von Rudolf Windischhofer (KPÖ), dem Prüfungsausschussobmann, auf rund 115.000 Euro für Miete und Betriebskosten sowie über 10.000 Euro für Reinigungskosten geschätzt.
In einer turbulenten Gemeinderatssitzung forderte Kienzl über Monate hinweg Nachweise, doch diese blieben aus. Er verlangt nun Transparenz, lückenlose Aufklärung und mögliche Schadensgutmachung. Die ÖVP Fohnsdorf lässt keine Gelegenheit aus, die SPÖ zu kritisieren und spricht von „roter Freunderlwirtschaft“. Christoph Göttfried, Vorsitzender des Vereins Arbeiterheim und neuer SPÖ-Ortschef, hingegen verspricht vollständige Transparenz und die Offenlegung finanzieller Mittel sowie Eigenleistungen der Mitglieder. Er wies pauschale Vorwürfe und vorschnelle Schlussfolgerungen entschieden zurück und betonte die ehrenamtlichen Leistungen des Vereins.
Rechtliche Aspekte der Nutzung von Gemeinderäumlichkeiten
In solchen Fällen wirft man oft die Frage auf, wie die Haftungsverhältnisse zwischen einem Verein als Nutzer und dem Eigentümer der Immobilie geregelt sind. Grundsätzlich haftet der Mieter nach dem deutschen BGB für Schäden, die durch die Nutzung der Räumlichkeiten entstehen, es sei denn, er kann nachweisen, dass er mit der notwendigen Sorgfalt gehandelt hat. Diese Verkehrssicherungspflicht trifft auch unentgeltliche Nutzer – wie es beim Verein Arbeiterheim der Fall ist – und bedeutet, dass jeder, der eine Anlage zugänglich macht, für deren ordnungsgemäßen Zustand und gefahrlose Nutzung verantwortlich ist.
Der Verein muss sich zudem bewusst sein, dass ihm das schuldhafte Handeln seiner Organe und der von ihm eingesetzten Personen zugerechnet wird. Bei Pflichtverletzungen können sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass im Falle von Schäden sowohl der Verein als auch der Eigentümer unter bestimmten Umständen gesamtschuldnerisch haften können.
Die Bedeutung der Haftung im Vereinsleben
Im Vereinsleben soll der Spaß im Vordergrund stehen, doch die Haftung ist ein ernstes Thema, das nicht auf die leichte Schulter genommen werden darf. In einem eingetragenen Verein haftet grundsätzlich der Verein selbst als juristische Person. Der Vorstand hingegen haftet persönlich bei Pflichtverletzungen oder grober Fahrlässigkeit. Es gibt Regelungen, die diese Haftung begrenzen können, wie etwa durch gesetzliche Regelungen oder Satzungsbestimmungen.
Ein wichtiges Element ist der Entlastungsbeschluss, durch den die Mitgliederversammlung auf Schadenersatzansprüche gegen den Vorstand verzichten kann. Doch Vorsicht: Bei steuerlichen Verstößen kann der Fiskus Vorstandsmitglieder persönlich in Anspruch nehmen. Umso wichtiger ist es, dass der Verein klare vertragliche Regelungen trifft, die die Pflichten der Vertragspartner deutlich definieren und somit auch den Versicherungsschutz des Vereins nicht gefährden.
Angesichts der aktuellen Situation des Arbeiterheims in Fohnsdorf wird deutlich, dass die Klärung von Haftungsfragen und eine transparente Handhabung von Gemeinderäumlichkeiten nicht nur für die beteiligten Parteien, sondern auch für das Vertrauen der Bürger in das lokale Vereinsleben von großer Bedeutung sind.