In Leoben, einer Stadt in der Steiermark, hat ein Vorfall für Aufsehen gesorgt, der die Schwierigkeiten schmerzlindender zahnärztlicher Versorgung aufzeigt. Eine betagte Patientin litt unter akuten Zahnschmerzen und wurde von gleich fünf Zahnärzten abgewiesen. Das wirft die Frage auf: Wie kann es sein, dass Schmerzpatienten in solch einer Notlage keine Hilfe finden? Die rechtliche Situation erlaubt es Zahnärzten, Schmerzpatienten abzulehnen, wenn berechtigte Gründe vorliegen. Dies führt zu einem alarmierenden Missstand, insbesondere in einem Gebiet, das ohnehin mit unbesetzten Kassenstellen und Personalmangel im zahnärztlichen Bereich zu kämpfen hat.

Das Problem wird noch verstärkt durch die Tatsache, dass Zahnambulatorien nicht verpflichtet sind, Schmerzpatienten aufzunehmen, im Gegensatz zu Krankenanstalten. Dies lässt viele Patienten im Stich, die dringend Hilfe benötigen. Doch wie steht es um die Rechte der Patienten in solchen Situationen? Viele wissen nicht, dass sie einen Anspruch auf umfassende, verständliche mündliche Beratung durch den Zahnarzt oder die Zahnärztin haben, bevor eine Behandlung durchgeführt wird. Schriftliche Informationen können diese mündliche Beratung nicht ersetzen, und Patienten müssen über alle Aspekte ihrer Behandlung, einschließlich Risiken und Kosten, informiert werden.

Rechte der Patienten

Die gesetzlichen Krankenversicherten haben das Recht auf Kassenleistungen, die den Fachstandard entsprechen. Es ist wichtig zu wissen, dass Kassenleistungen nicht aus wirtschaftlichen Gründen verweigert werden dürfen. Zudem haben Patienten das Recht, einen schriftlichen Kostenvoranschlag für alle zu erwartenden Kosten zu verlangen. Dies umfasst Arbeitskosten sowie Material. Zahnärzt:innen sind dazu verpflichtet, auch über private Kosten in Textform aufzuklären; unterlässt dies eine Praxis, kann die Bezahlung verweigert werden.

Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft die Rechnungslegung. Zahnärzt:innen müssen eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen, die gemäß der Gebührenordnung für Zahnärzt:innen (GOZ) aufgelistet ist. Hierbei ist die Angabe von Gebührennummer, Steigerungssatz und Leistungsbezeichnung unerlässlich. Auch die vertrauliche Behandlung der persönlichen Daten der Patienten ist ein Recht, das gewahrt werden muss. Patienten können auf Wunsch sogar namentlich anonym behandelt werden.

Was tun bei Problemen?

Falls es zu Mängeln im Behandlungsergebnis kommt, ist der Zahnarzt verpflichtet, nachzubessern. Im Falle eines unbrauchbaren Zahnersatzes besteht der Anspruch auf Schadensersatz. In solchen Fällen kann auch die Patientenberatungsstelle als erste Anlaufstelle dienen, um Fragen zu Behandlung, Diagnosen und Therapien zu klären. Hier können Patienten kostenlos eine neutrale, fachlich fundierte zweite Meinung zu Zahnersatz einholen, wenn ein Heil- und Kostenplan vorliegt.

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Sollten sich Probleme oder Konflikte nicht lösen lassen, hilft die Patientenberatungsstelle dabei, den Weg zu Gutachtern oder Schlichtungsstellen aufzuzeigen. Das vertragszahnärztliche Gutachterverfahren kommt zum Einsatz, wenn gesetzlich Krankenversicherte betroffen sind. In Fällen von Behandlungsfehlern oder Schmerzensgeldforderungen kann eine gütliche Einigung über die Schlichtungsstellen der Zahnärztekammern angestrebt werden. Misslingt dieser Versuch, bleibt der Gang vor ein ordentliches Gericht.

Die Situation in der steirischen Zahnarztlandschaft offenbart die dringende Notwendigkeit, die Rechte der Patienten zu stärken und die Versorgung zu verbessern. Es bleibt zu hoffen, dass sich die Rahmenbedingungen bald ändern, um eine angemessene zahnärztliche Versorgung für alle zu gewährleisten.