In Neunkirchen hat die politische Debatte über die Umsatzsteuer bei Gemeindekooperationen und mögliche Gemeinde-Zusammenlegungen jüngst an Fahrt gewonnen. ÖVP-Landesgeschäftsführer Matthias Zauner stellte bei einer Pressekonferenz klar, dass es dringend notwendig sei, die Bedingungen für solche Kooperationen zu verbessern. Der Kernpunkt seiner Argumentation: Wenn Gemeinden untereinander Leistungen verrechnen, fällt darauf Umsatzsteuer an, was nicht nur die Zusammenarbeit erschwert, sondern auch das Budget der Kommunen belastet. Ehrlich gesagt, es ist schon fast paradox, dass der Finanzminister in dieser Hinsicht einen Verzicht auf die Umsatzsteuer ablehnt, während es doch dem eigenen Budget nicht schaden würde. Ein Verzicht würde die Gemeindekooperationen nur begünstigen und sie dazu ermutigen, mehr Synergien zu nutzen.

Aber was bedeutet das konkret für die 44 Gemeinden, die bereits über Parteigrenzen hinweg zusammenarbeiten? Nehmen wir als Beispiel Raach und Otterthal: Während Raach den Kindergarten betreibt, kümmert sich Otterthal um die Volksschule. Die Kinder pendeln zwischen diesen Einrichtungen, und das funktioniert dank der bestehenden Kooperation ganz wunderbar. Das zeigt, wie wichtig solche Zusammenarbeit für die örtliche Gemeinschaft ist. Und tatsächlich gibt es noch mehr Kooperationen, etwa in Musikschul- und Abfallverbänden, die für alle Beteiligten Vorteile bringen.

Ideen für Gloggnitz

Ein weiterer spannender Punkt kommt aus Gloggnitz, wo Stadtchef René Blum plant, den ehemaligen Kinderhort in eine Arztpraxis umzuwandeln. Das ist eine interessante Initiative, die nicht nur die medizinische Versorgung vor Ort verbessern könnte, sondern auch die Nutzung von leerstehenden Objekten in der Stadt fördert. Zudem besteht ein klarer Bedarf für einen neuen Kindergarten im ehemaligen Rathaus. Drei Gruppen und eine Tagesbetreuung für Kleinkinder sind gefragt, und die Stadt ist bereit, diesen Bedürfnissen nachzukommen. Aber was passiert mit den zwei gemeindeeigenen Objekten, die derzeit leer stehen? Ideen für deren Nutzung sind in Entwicklung – mal sehen, was da noch auf uns zukommt!

Rechtliche Rahmenbedingungen

Ein wichtiger Aspekt ist die rechtliche Grundlage für solche interkommunalen Kooperationen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 22. Januar 2026 wesentliche Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kostenteilungsgemeinschaften getroffen. Laut § 4 Nr. 29 UStG werden Leistungen, die dem Gemeinwohl dienen, von der Umsatzsteuer befreit, solange nur die Kosten erstattet werden. Das heißt, wenn Gemeinden zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen, könnte dies steuerliche Vorteile bringen, die die Zusammenarbeit noch attraktiver machen.

Doch Vorsicht! Das BMF-Schreiben vom 19. Juli 2022 hat diese Steuerbefreiung etwas eingeschränkt, indem es zwischen „unmittelbaren“ und „mittelbaren“ Leistungen unterscheidet. Der EuGH hat jedoch klargestellt, dass solche engen Auslegungen nicht zulässig sind. Es bleibt also spannend zu sehen, wie sich die rechtlichen Rahmenbedingungen weiterentwickeln werden. Vielleicht eröffnet uns das ja neue Perspektiven in der interkommunalen Zusammenarbeit, die wir so dringend brauchen!

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